
SAFE: (K)eine Alternative?
Das Simple Agreement for Future Equity (SAFE) von Y Combinator bietet in den USA eine einfache standardisierte Form der Finanzierung von Start-ups. Lässt sich dieses Modell auch einfach auf Deutschland übertragen?
Um die Antwort gleich vorwegzunehmen: sie lautet eindeutig Nein. Denn der von SAFEs vorgesehene Wandlungsautomatismus ist hier nicht möglich; überdies würde das SAFE-Kapital anders als in den USA nicht als Eigenkapital qualifizieren.
In Deutschland kommen typischerweise Wandeldarlehen zum Einsatz, die aber trotz vereinbartem Nachrang Fremdkapital darstellen und daher die Bilanz von Start-ups belasten. GmbHs, die älter als drei Jahre sind und mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals verloren haben, sind aber beihilferechtlich von einer öffentlichen Förderung, sei es dem INVEST-Zuschuss, der steuerlichen Forschungszulage oder GO-Bio ausgeschlossen. Ferner führt die mangelnde Werthaltigkeit eingebrachter Forderungen beim Start-up zu einem außerordentlichen Ertrag.
Equity Bridge
Bereits beteiligte Gesellschafter (nur diese) können eine Zuzahlung in die Kapitalrücklage gem. § 272 (2) Nr. 4 HGB leisten, wobei dies, auch zum Ausschluss schenkungssteuerlicher Folgen, mit einer Liquidationspräferenz und – entsprechend dem Wandeldarlehen – mit einem Optionsrecht auf den Bezug von Anteilen im Rahmen einer weiteren Finanzierungsrunde verbunden werden sollte/kann.
Genussrechte
Für Neuinvestoren bieten sich „SAFE“-ähnliche eigenkapitalähnliche Genussrechte an, die individuell ausgestaltet werden können, in keinem Fall aber Gesellschafterrechte vermitteln. Ihre Ausgabe bedarf wegen ihres Verwässerungseffekts eines qualifizierten Gesellschafterbeschlusses.
Einkünfte hieraus unterliegen nach § 20 (1) Nr. 1 EStG der Kapitalertragsbesteuerung. Beim Start-up stellen sie handelsbilanziell Eigenkapital dar, wenn die Kapitalüberlassung nachrangig und langfristig erfolgt, die Vergütung allein erfolgsabhängig ausgestaltet ist und das Genussrechtskapital bis zu seiner vollen Höhe am Verlust des Start-ups teilnimmt; steuerrechtlich gilt dies, wenn eine Rückzahlung ausgeschlossen ist.
Einer Bewertung des Start-ups bei Ausgabe der Genussrechte bedarf es dann nicht, wenn die erfolgsbezogene Vergütung nicht quotal auf den Gewinn der Gesellschaft bezogen, sondern gewinnabhängig in Höhe eines prozentualen Aufschlags auf den Nennbetrag des Genussrechtskapitals ausgestaltet wird, und ferner die Verlustbeteiligung anteilig im Verhältnis zu sonstigem Nachrangkapital und in der Bilanz ausgewiesenem Eigenkapital berechnet wird.
Einer Bewertung bedarf es hingegen dann, wenn die Genussrechte von vornherein für die Vermögensbeteiligung jeweils einem Geschäftsanteil von 1,0 Euro gleichgestellt werden sollen. Dies ist ohne weiteres bei Ausgabe im Rahmen einer Finanzierungsrunde möglich, jedoch auch auf Grundlage einer durch die Gesellschaft selbst bestimmten Bewertung. Ist die Bewertung der folgenden Finanzierungsrunde höher, wäre dies für den Fall der Einräumung eines Optionsrechts auf Wandlung der Genussrechte in Geschäftsanteile ein Höchstwert (Cap). Ist sie niedriger, ist ein Ausgleich auf dieser niedrigeren Basis vorzusehen.
Fazit
In Deutschland bieten sich entsprechend dem Vorbild des US-SAFE alternativ zu Wandeldarlehen für die (Überbrückungs-)Finanzierung von Start-ups außer der Equity Bridge durch Bestandsinvestoren vor allem eigenkapitalähnliche Genussrechte an. Sie sind ebenso einfach und formfrei gestaltbar und vermeiden die Nachteile von Wandeldarlehen für die Förderfähigkeit und die mögliche Ertragswirkung der Wandlung. Muster dafür sind bereits entwickelt und verfügbar.
Dieser Gastbeitrag von Dr. Wolfgang Weitnauer, WIPIT Partnerschaft mbB Rechtsanwälte Steuerberater ist |transkript 4/2025 entnommen.


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